AGB
§ 1 Anwendungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen, die von M. Andrich für den Kunden erbracht werden. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden (Einkaufsbedingungen etc.) gelten nicht.
§ 2 Vertragsschluss, Lieferung, Preise und Zahlungsbedingungen
1. Alle Angebote von M. Andrich sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung des Kunden, sei diese mündlich oder schriftlich ergangen, stellt ein bindendes Angebot an M. Andrich dar. Der Vertrag zwischen M. Andrich und dem Kunden kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Besondere Vereinbarungen, Nebenabreden oder Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch M. Andrich.
2. Alle angegebenen Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich, es sei denn, es sind ausdrücklich Termine schriftlich fest vereinbart worden. Fristen für die Lieferung oder Leistungserbringung beginnen mit dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Datum, aber nicht vor vollständiger und ordnungsgemäßer Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere Schaffung der technischen Voraussetzungen und Erfüllung der Pflichten gem. III. sowie Leistung eventuell vereinbarter Anzahlung oder Vorauszahlung.
3. Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, z. B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, hoheitliche Eingriffe, Naturkatastrophen, verlängern sich die Ausführungstermine und -fristen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlauffrist. M. Andrich wird den Kunden über den Eintritt und das Ende derartiger Umstände unverzüglich unterrichten. Wird die Leistung von M. Andrich infolge derartiger Umstände ganz oder teilweise unmöglich, wird M. Andrich von seiner Leistungspflicht insoweit frei. Etwaige Vorleistungen des Kunden werden unverzüglich zurückgewährt. Ansonsten stehen dem Kunden bei Verzögerung oder Unmöglichkeit keine Schadensersatzansprüche zu.
4. Es gilt die aktuelle Preisliste von M. Andrich, soweit nicht eine besondere schriftliche Preisvereinbarung getroffen worden ist. Alle Preise verstehen sich netto ab Geschäftssitz von M. Andrich. Versandkosten, Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Reisekosten und die gesetzliche Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Kunden.
5. Soweit keine anderweitigen Zahlungsziele schriftlich vereinbart worden sind, ist die Vergütung sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand stellt M. Andrich monatliche Abschlagszahlungen in Rechnung und übermittelt einen Tätigkeitsnachweis an den Kunden. Bei Vereinbarung eines Festpreises kann M. Andrich ein Drittel der vereinbarten Vergütung nach entsprechender Rechnungsstellung mit Beginn der Arbeiten, ein weiteres Drittel nach Abarbeitung der Hälfte des vereinbarten Leistungsumfanges und die restliche Vergütung mit Beendigung der Leistungen in Rechnung stellen. Skontoabzug bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
6. Der Kunde gerät vierzehn Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Verzugszinsen werden mit acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
§ 3 Vertragliche Gestaltungen
1. Sofern M. Andrich die Nutzungsrechte an den Kunden zeitlich befristet überträgt, gelten ergänzend zu den Regelungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen die Regeln des BGB über Mietverhältnisse (§ 535 ff. BGB). Sofern der Kunde die Nutzung des Programms über das vertragliche Ende des Mietverhältnisses hinaus fortsetzt, hat er für die Dauer der Nutzung das vertragliche Entgelt, hilfsweise ein angemessenes Entgelt, als Nutzungsentschädigung zu entrichten. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses durch die Fortsetzung der Nutzung wird für diesen Fall aber ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Wird die Software zur unbefristeten Nutzung überlassen, so gelten die Regeln des BGB über Kaufverträge (§ 433 ff. BGB) nach Maßgabe der nachfolgenden Sonderregelungen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
3. Sofern M. Andrich auf Wunsch des Kunden Änderungen an der Software vornimmt oder Programmierleistungen, sowie Anpassungen an andere Software vornimmt, gilt Werkvertragsrecht (§ 631 ff. BGB). Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, wird eine förmliche Abnahme der Programmierleistungen nicht vorgenommen, sondern die Wirkungen der Abnahme treten durch Ingebrauchnahme beim Kunden ein. Die Rechte des Kunden an den erbrachten Programmierleistungen sind nicht ausschließlich, M. Andrich ist ohne besondere Vereinbarung frei, die Ergebnisse auch anderweitig zu verwenden.
§ 4 Mitwirkung des Kunden
1.Der Kunde hat M. Andrich die zur Durchführung der Leistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen umgehend vor Beginn der Arbeiten seitens M. Andrich vollständig und zutreffend zur Verfügung zu stellen, insbesondere hinsichtlich der vorhandenen Anlagen, Geräte, Programme und Programmteile, die mit der zu erstellenden oder zu liefernden Software sowie den Ergebnissen aus Beratungs- oder Programmierleistungen von M. Andrich zusammenwirken sollen. Ergibt sich aus Sicht von M. Andrich ein weitergehender Informationsbedarf im Laufe der Auftragsdurchführung, übermittelt der Kunde auf entsprechende Anforderung von M. Andrich hin unverzüglich weitere Unterlagen und Informationen.
2.Änderungen der ursprünglich bei Auftragserteilung festgestellten oder vom Kunden mitgeteilten technischen Voraussetzungen in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Beginn der Leistung seitens M. Andrich oder während der Durchführung des Auftrages gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde hat eventuell hieraus resultierende Mehraufwendungen zu vergüten.
3.Der Kunde ist im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit M. Andrich verpflichtet, für sein EDV-System die üblichen Schutzmaßnahmen gegen Systembeschädigungen und Datenverluste vorzunehmen, insbesondere durch geeignete Virenschutzprogramme und regelmäßige Datensicherung.
§ 5 Leistungsumfang, Nutzungsrecht
1. Maßgeblich für den Umfang der Leistungspflicht von M. Andrich ist die Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung. Soweit sich die Leistung von M. Andrich nicht auf die Lieferung und gegebenenfalls Anpassung von Standardsoftware beschränkt, erstellen M. Andrich und der Kunde gegebenenfalls eine exakte Beschreibung des Vorhabens, der von M. Andrich geschuldeten Leistungen und spezifische Pflichtenhefte einschließlich Angaben zum zeitlichen Einsatz, Einsatzort und gegebenenfalls sonstigen Besonderheiten, die bei der Auftragserfüllung zu berücksichtigen sind.
2. Die Mitwirkung von M. Andrich an der Erstellung der unter § 5 1. genannten Beschreibungen und Pflichtenhefte ist vom Kunden zu vergüten.
3. Von M. Andrich im Rahmen der Auftragsdurchführung gelieferte Datenträger, auf denen die Software oder sonstige Programmierleistungen gespeichert oder festgelegt sind, sowie zugehörige Handbücher bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum von M. Andrich. Soweit Datenträger in das Eigentum des Kunden übergehen, behält M. Andrich sich die Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte an der gespeicherten Software oder sonstigen Leistungsinhalten vor, soweit dem Kunden nicht ausdrücklich Nutzungsrechte eingeräumt werden.
4. Bei den Leistungen von M. Andrich handelt es sich um Software, die urheberrechtlich geschützt ist, oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten, z. B. Patenten, unterliegt. Gleiches gilt für sonstige Leistungen von M. Andrich, z. B. Programmierleistungen. M. Andrich räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht befristetes Nutzungsrecht zum eigenen Gebrauch ein. Im übrigen bleiben alle Rechte an der Software, sowie an allen dem Kunden gegenüber erbrachten Leistungsergebnissen und deren Vorstufen und sonstigen geschützten Leistungen bei M. Andrich.
M. Andrich gewährt eine Nutzung der registrierten Programme auf einem Computer oder der in der Auftragsbestätigung festgelegten maximalen Anzahl Computer.
5. Soweit die Leistungen von M. Andrich auch Software oder sonstige geschützte Leistungen Dritter umfassen oder wenn zum Leistungsumfang von M. Andrich die Lieferung von Software oder Programmierleistungen Dritter gehört, bleiben die Rechte des Dritten unberührt. M. Andrich ist verpflichtet, die zur Nutzung seiner Software oder Leistung erforderlichen Nutzungsrechte von dem Dritten auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Kunde ist verpflichtet, die Rechte des Dritten und eventuelle Nutzungsbeschränkungen zu beachten. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, gehen Verletzungen zu seinen Lasten; der Kunde hat M. Andrich von eventuellen Ansprüchen Dritter freizustellen.
6. Bei Verletzung von Schutzrechten Dritter, Verzug mit den Zahlungspflichten oder sonstigen Vertragsverletzungen, kann M. Andrich das eingeräumte Nutzungsrecht gegenüber dem Kunden mit sofortiger Wirkung widerrufen.
7. Der Kunde ist nicht berechtigt, Software oder sonstige geschützte Leistungen von M. Andrich ohne Zustimmung von M. Andrich zu kopieren, zu vervielfältigen, direkt oder indirekt an Dritte weiterzugeben, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu bearbeiten, umzuarbeiten, zu ändern oder anzupassen und in Software oder sonstige Werke, z. B. Datenbanken, ganz oder teilweise zu integrieren.
8. M. Andrich ist nur bei besonderer, schriftlicher Vereinbarung verpflichtet, dem Kunden den Source-Code (Quell-Code) von gelieferter Software oder von Programmierleistungen oder den Leistungsergebnissen vorangehende Entwicklungsergebnisse zu übergeben.
9 .Soweit M. Andrich neue Versionen von gelieferter Software entwickelt (Erweiterungen, Aktualisierungen etc.), hat der Kunde ohne besondere Vereinbarung keinen Anspruch auf Lieferung der neuen Version.
§ 6 Eigentumsvorbehalt; Schutzbestimmungen
1. Der Kunde ist nur berechtigt, die Programme in dem angegebenen Umfang zu nutzen.
Bis zur vollständigen Bezahlung behält M. Andrich alle Rechte an der gelieferten Software, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte. Kommt der Kunde trotz Mahnung seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der Pflicht zur Zahlung von Entgelten, nicht nach, so kann M. Andrich die weitere Nutzung des Programms untersagen. Das gleiche Recht steht M. Andrich zu, wenn Bestimmungen über Nutzungsumfang und Schutz des gelieferten Programmmaterials erheblich verletzt werden.
2. Im Falle einer Nutzungsuntersagung gemäß vorstehender Ziffer hat der Kunde alle gelieferten Programme und Teile derselben herauszugeben. Für die Zeit der Nutzung des Programms hat der Kunde ein angemessenes Entgelt, in der Regel den üblichen Mietpreis, zu entrichten.
3. Im Falle eines Betriebsübergangs, der Insolvenz oder der Auflösung des Unternehmens des Kunden ist M. Andrich nur dann verpflichtet, eine weitere Nutzung zu gestatten, wenn die vertraglichen Verpflichtungen vom Rechtsnachfolger erfüllt werden.
§ 7 Abnahme
1. Sofern es sich nicht um Standardsoftware handelt, erfolgt die Abnahme der Programme oder in sich geschlossener Teile der Programme nach einer Funktionsprüfung gemäß den Angaben in der gesondert vereinbarten Leistungsbeschreibung oder der Auftragsbestätigung von M. Andrich. Wird die Funktionsprüfung mit Erfolg durchgeführt, hat der Kunde die Abnahme zu erklären.
Wird keine ausdrückliche Abnahme erklärt und benutzt der Kunde das Produkt vierzehn Tage ohne Beanstandung, gilt das Produkt als abgenommen, auch wenn keine gemeinsame Funktionsprüfung erfolgt ist.
2. Sind für einzelne Programme oder in sich geschlossene Teile von Programmen unterschiedliche Zeitpunkte für das Erreichen der Funktionsfähigkeit vereinbart oder können diese funktionsfähig hergestellt werden, beschränkt sich die Funktionsprüfung jeweils auf die Teilleistung. Die Abnahme der letzten Teilleistung gilt als Abnahme der Gesamtleistung von M. Andrich.
3.Der Kunde kann die Abnahme nicht mit der Begründung verweigern, es hätten sich während der Bearbeitungsdauer abweichende Anforderungen an die Programmspezifikation ergeben, es sei denn, diese Abweichungen sind während der Bearbeitungsdauer unverzüglich schriftlich mitgeteilt und eine entsprechende Änderung des Leistungsumfangs und der Vergütung schriftlich vereinbart worden.
§ 8 Gewährleistung, Haftung
1. Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, absolut fehlerfreie Software und Programmierleistungen zu erstellen.
2. M. Andrich garantiert, dass die von M. Andrich erstellte Software oder Programmierleistung nicht mit Rechten Dritter belastet ist, insbesondere nicht in Patente, Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter eingreift. Wird dennoch die vertragsgemäße Nutzung durch den Kunden aufgrund geltend gemachter Schutzrechtsverletzungen durch Dritte beeinträchtigt oder untersagt, ist M. Andrich nach unserer Wahl entweder verpflichtet, die Leistung so zu ändern oder zu ersetzen, dass die Leistung nicht mehr unter das Schutzrecht des Dritten fällt, gleichwohl aber das vertraglich vereinbarte Leistungsziel erreicht wird, oder eine Lizenzierung durch den Dritten auf eigene Kosten herbeizuführen. Bei eventuellen Streitigkeiten zwischen dem Kunden und Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen oder Verletzung von geistigem Eigentum obliegt die Federführung und Entscheidung M. Andrich. Schließt der Kunde mit dem Dritten eine Vereinbarung oder führt er einen Rechtsstreit ohne Beteiligung von M. Andrich, kann er aus dem gesamten Vorgang keine Ansprüche gegen M. Andrich herleiten.
3. M. Andrich gewährleistet die Lauffähigkeit der von der M. Andrich erstellten Programme. M. Andrich gewährleistet ferner, dass von M. Andrich erstellte Software und Programmierleistungen unter Beachtung der anerkannten Programmierregeln erstellt werden.
4. Über die Angaben in eventuellen Handbüchern oder vertraglichen Vereinbarungen hinausgehende Garantien für technische Einzelheiten oder die Eignung von gelieferter Software oder Programmierleistungen sowie von Beratungsleistungen für bestimmte Zwecke des Kunden oder die Erreichung bestimmter wirtschaftlicher Ziele durch den Kunden werden nicht übernommen.
5. Im Falle etwaiger Mängel ist die M. Andrich berechtigt, mit jeweils angemessener Frist zwei Nachbesserungsversuche durchzuführen, bevor der Kunde weitergehende Ansprüche geltend machen kann. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Mangel auf Umständen beruht, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.
6. Ansprüche auf Gewährleistung wegen Mängeln verjähren nach zwölf Monaten.
7. M. Andrich haftet für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst eingetreten sind, egal aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit ihrer Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, deren Abwesenheit M. Andrich garantiert, oder die M. Andrich arglistig verschwiegen hat.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet M. Andrich auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 9 Einschränkung der Gewährleistung und Haftung bei kostenlos zur Verfügung gestellter Software („Freeware“)
Die Auslieferung von Software, die auf Katch.de zum kostenfreien Download zur Verfügung gestellt wird, erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. M. Andrich kann in keinem Fall für Datenverluste, finanzielle Verluste oder andere aus der Nutzung der Software resultierende Schäden haftbar gemacht werden.
§ 10 Datenschutz, Geheimhaltung
1. Der Kunde wird gemäß § 33 BDSG darauf hingewiesen, dass M. Andrich Nutzungsdaten in maschinenlesbarer Form speichert und im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages verarbeitet. Alle Daten werden vertraulich behandelt, eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.
2. Eventuell dem Kunden oder dessen Mitarbeitern von M. Andrich mitgeteilte Passwörter sind geheimzuhalten und dürfen Dritten nicht offenbart werden. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Die Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden sind nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig.
2. Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis durch den Kunden setzt zu ihrer Wirksamkeit die vorherige schriftliche Zustimmung von M. Andrich voraus.
3. Erfüllungsort ist Dresden.
4. Gerichtsstand ist Dresden.